Mietvertragsbedingungen "bsteue.ch"
Der Mietvertrag regelt die Geschäftsbeziehung zwischen der HR Catering & Service GmbH (im folgenden Vermieter genannt) und dem Mieter, welcher das Bestellsystem in Miete gebracht. Der Kunde kann sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person sein
Der Vertrag zwischen Vermieter und Mieter kommt durch die schriftliche Annahme eines Angebots oder einer schriftlichen Bekundung zu stande.
Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand zum Gebrauch.
Der Mietvertrag wird für die effektive Dauer der abgemachten Nutzungstagen geschlossen. Die Tage zwischen Fassen und Rückgabe sind ohne Kostenfolgen. Jedoch haftet der Mieter für das Bestellsystem bis zur Rückgabe an den Vermieter.
Der Mietzins wird um den aufgeführten Preis redziert, wenn im Gegezug das mitgelieferte Roll-Up aufgestellt wird.
Der Mietzins ist gemäss der Rechung innert 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Skontoabzüge sind nicht erlaubt und werden Nachbelastet. Die Kosten für Transport, Strom und allfälligen Versicherungen gehen zu lasten des Mieters.
Grundsätzlich ist das Bestellsystem beim Vermieter abzuholen. Dabei wird das System erklärt und die letzten Anpassungen sind noch möglich. Nachgängige Korrekturen bzw Umprogamierungen sind kostenpflichtig gemäss Prerisliste.
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sach- und vertragsgemäss zu gebrauchen und die Bedienungsvorschriften einzuhalten. Er ist nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
7.2 Allenfalls auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu melden.
7.3. Untermiete ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Der Vermieter bleibt aber gegenüber dem Vermieter haftbar.
8.1 Der Vermieter gewährt den Gebrauch des Mietgegenstandes in dem Zustand bei Übergabe. Er haftet nicht für anfängliche Sachmängel, die er nicht zu vertreten hat.
8.2 Der Mieter haftet für alle Schäden und Diebstähle, die während des Besitzes der Mietsache entstanden sind.
8.3 Bei juristischen Personen haftet die entsprechende Institution.
Der Vermieter kann für Stromausfälle, Brände, Ausfälle oder ähnliches, welche in Zusammenhang mit dem Bestellsystem entstehen, nicht haftbar gemacht werden. Versicherung ist Sache des Mieters, Sollte die Mietsache ausfallen, kann der Vermieter für den Mehraufwand, Mehrkosten oder den entgangenen Umsatz nicht haftbar gemacht werden. Ebenfalls kann er nicht auf Schadensersatz angeklagt werden. Der Miter ist für ein alternatives Verfahren bei Systemausfall selber verantwortlich.
10.1 Bei Verlust werden dem Mieter die Kosten der Neuanschaffung verrechnet. Gleiches trifft zu, wenn im Schadenfall bzw. bei Defekt ein im wirtschaftlichen Sinne irreparablen Totalschaden auftritt. Bei sonstigen Schäden ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadenersatzpflichtig.
10.2 Der Mieter ist auch dann Ersatzpflichtig, wenn der Schaden durch Einwirkung Dritter oder höherer Gewalt entstanden ist.
10.3 Im Falle eines Schadenseintritts hat der Mieter den Vermieter unverzüglich sowohl über die Art als auch über das Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
10.4 bei Verlust werden dem Mieter die Koten der Neuanschaffung verrechnet. Gleiches trifft zu, wenn im Schadenfall bzw. bei Defekt ein im wirtschaftlichen Sinne irreparablen Totalschaden auftritt. Bei sonstigen Schäden ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadenersatzpflichtig. Der Mieter ist auch dann ersatzpflichtig, wenn der Schaden durch Einwirkung Dritter oder höherer Gewalt entstanden ist.
11.1 Damit eine saubere Programierung erfolgen kann. ist die Preisliste in schriftlicher Form 14 Tage vor dem Abholtermin dem Vermieter zuzustellen.
11.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor schädlichen Einwirkungen, direkter Sonneneinstrahlung, Witterung, Wasser/Flüssigkeit und Überbeanspruchung zu schützen, sowie den geltenden Brandschutz einzuhalten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mietsache vor Zugriff Dritter geschützt wird.
12.1 Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter den Mietgegenstand in ordnungsgemässem und gereinigtem Zustand zurückzugeben, andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die zur Herstellung eines ordnungsgemässen Zustands erforderlichen Aufwendungen selbst vorzunehmen und die angefallenen Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
12.2 Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter für jeden Tag der Verspätung CHF 50.00 zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
12.3 Bei der Rückgabe kontrolliert der Vermieter den Zustand der Sache und meldet Mängel direkt. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so hat er sie dem Mieter sofort zu melden.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Bis 14 Tage vor Mietbeginn = Keine Kosten
Bis 7 Tage vor Mietbeginn = 50% des Mietpreises
Bis 1 Tage 100%
15.1 Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 253 ff. OR).
15.2 Gerichtsstand ist der Wohnsitz der HR Catering & Serviced GmbH
15.3 Das Verfahren richtet sich nach den Art. 253 ff. OR und den gestützt darauf erlassenen einschlägigen kantonalen Bestimmungen.
Stand: April 2026